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Glasversand24.de

Ihr Meisterbetrieb seit 2002

Wir sind Ihr kompetenter Ansprech­partner und Fachbetrieb für: Isolierglas, Bleiverglasung und Winter­garten­verglasung

Wir versenden, liefern und montieren bundesweit und in Teilen Europas!

Verglasungen von uns

AGB von Glaserei Silvio Jaap

Angaben gemäß § 5 TGM:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen:

www.glasversand24.de
Bau- Kunst- Auto Glaserei
Inh. Silvio Jaap
Butzower Weg 6
14776 Brandenburg an der Havel

1. Geltung

1.01 Diese Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Diese werden grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil.

1.02 Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen, (VOB, Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, und im Übrigen diese AGB.

2. Angebote und Abschluss

2.01 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich oder als Email bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

2.02 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Zudem sind die von uns angebotenen Glasstärken nur eine Empfehlung. Eine projektbezogene, statische Vordimensionierung der Gläser wurde von uns nicht durchgeführt.

2.03 Soweit unsere Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets schriftlicher Bestätigung.

2.04 Wird bei vorgespannten Gläsern auf eine besondere Anordnung der Aufhänge punkte Wert gelegt, so hat der Besteller dies ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können nur im Rahmen der produktionstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.

2.05 Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner folgendes: Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.

2.06 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

2.07 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Ausführung (z.B. Arbeitsvorbereitung, Herstellung, Zuschnitt und/oder Bearbeitung) noch nicht begonnen worden ist.

3. Lieferfristen und Verzug

3.01 Lieferfristen gelten grundsätzlich nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

3.02 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.

3.03 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.04 Wird die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges oder auf Wunsch des Käufers erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr des Käufers und gegen entsprechende Lagergebühr. Eine Einlagerung ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung bzw. Zustimmung möglich. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig.

3.05 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

3.06 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung

4.01 Versandweg und –mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach Transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.

4.02 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – der vom Käufer beauftragt wurde – geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt nicht bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen.

4.03 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. Diese Regelung gilt gleichlautend für sogenannte Abrufaufträge.

4.04 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.

4.05 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet.

4.06 Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

5. Preise und Zahlung

5.01 Unsere Preise verstehen sich in EUR zuzüglich Maut-Energiekosten, Verpackung, Fracht- und Lieferpauschale, sowie der gesetzliche Mehrwertsteuer. Für eine Lieferung berechnen wir eine Lieferpauschale wie folgt: Lieferkosten für Hin- und Rückfahrt:

bis 100 km = 50 Euro

bis 200 km = 100 Euro

bis 300 km = 150 Euro

bis 400 km = 200 Euro

bis 500 km = 250 Euro

bis 600 km = 300 Euro

bis 700 km = 350 Euro

bis 800 km = 400 Euro

bis 900 km = 450 Euro

bis 1000 km = 500 Euro

Ab einer Liefermenge von 50 qm Lieferung ist der Transport kostenlos

5.02 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrundegelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

5.03 Soll die Lieferung oder Leistung 2 Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln. Sollten bereits in unserem Angebot andere Fristen schriftlich fixiert worden sein, so gelten die Bedingungen des Angebots.

5.04 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.

5.05 Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Privatpersonen nur per Vorkasse. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen und nicht titulierten Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwendet.

5.06 Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer vorherigen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

5.07 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzten Fall sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

5.08 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

5.09 In den Fällen der Absätze 5.07 und 5.08 können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 6.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.08 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

5.10 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

5.11 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft in entsprechender Höhe abgelöst werden; gegenüber Kaufleuten genügt der Nettobetrag.

6. Eigentumsvorbehalt

6.01 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

6.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.01.

6.03 Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nr. 6.04 bis 6.05 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.

6.04 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dient in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.02 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

6.05 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 5.09 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

6.06 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

7. Mangelrüge, Gewährleistung und Haftung

7.01 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Wegen der besonderen Eigenschaft unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind bei Anlieferung der Ware sofort auf dem Lieferschein schriftlich zu vermerken. Liefern wir außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Käufers an, ohne das die Ware persönlich vom Käufer entgegengenommen und überprüft werden kann, so ist spätestens am 2.Werktag nach Anlieferung, aber in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau der erkannte Mangel schriftlich anzuzeigen. Nach Verstreichen dieser Frist gilt die Ware als ordnungsgemäß angeliefert und durch den Käufer angenommen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen Produktbeschreibungen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377,378 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des §443 BGB vorliegt, - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.

7.02 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

7.03 Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand unverzüglich zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bei berechtigten Beanstandungen wird Ersatz geliefert. Wir sind berechtigt, die Ersatzlieferung von der unverzüglichen Herausgabe der beanstandeten Ware abhängig zu machen.

7.04 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, wie z.B.

  • Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas,
  • Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse,
  • Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas,
  • Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte,
  • Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas,
  • Saugerabdrücke
  • Klappergeräusche bei Sprossen: durch Umgebungseinflüsse (z.B.Doppel-scheibeneffekt)
sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Das ist kein Reklamationsgrund.

7.05 Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Scheibenzwischenraum ( SZR )beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein Reklamationsgrund. Bei kundenseitig gestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der Kunstverglasung entstehen. Diese sind oft unvermeidlich, zumal diese pulverigen Rückstände erst nachträglich ausfallen können. Auch dies ist kein Reklamationsgrund.

7.06 Die Herstellung von Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) erfolgt durch einen Vorspannungsprozess. Die Spannungszonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht je nach Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können farbige Ringe oder ähnliches sichtbar werden; sie stellen keinen Reklamationsgrund dar. Wir empfehlen bei ESG generell den Heat-Soak-Test zur Vermeidung von Spontanbruch. Bruch durch Nickelsulfid-Einschluss kann jedoch trotz Heat- Soak-Test materialbedingt nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Kosten aus Ersatzlieferung und Umglasung bzw. Schadenersatzansprüche werden generell abgelehnt. Gemäß Bauregelliste ist ein Test nach ESG-H notwendig.

7.07 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.

7.08 Maßgeblich für die Beurteilung der Qualität von Glas sind die Technische Richtlinien des Glaserhandwerks. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

7.09 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren.

7.10 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

7.11 Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 8.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.01 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zu Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

8.02 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

8.03 Aufgrund der besonderen Eigenschaft von Glas („Sprödigkeit als unterkühlte Schmelze“) kann unsererseits für das Glasbruchrisiko grundsätzlich nicht gehaftet werden.

9.Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

www.glasversand24.de
Bau- Kunst- Auto Glaserei
Inh. Silvio Jaap
Müllerstrasse 9
19322 Wittenberge
Handy: 0174 945 9280
mail@glaserei-silvio-jaap.de

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Bestellungen von Waren, die nach Ihren besonderen Wünschen angefertigt wurden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

10. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

11.01 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist das Amtsgericht unseres geschäftlichen Hauptsitzes zuständig.
Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

11.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des Haager und Wiener Kaufrechts, sowie des UN-Kaufrechts.

11.03 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

12. Besondere Regelungen gegenüber Verbrauchern.

12.01 Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich und abschließend für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Soweit der Besteller ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, somit eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist für Sachmängel beim Verkauf von gebrauchten Waren auf 12 Monate beschränkt wird. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt oder wir aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zwingend haften. Ferner wird der Besteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung sofort fällig ist. Der Besteller gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung Zahlung leistet. Unabhängig vom Zugang der Rechnung beginnt die 30- Tagesfrist mit dem Erhalt der Waren. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 247 BGB.