AGB von Glaserei Silvio Jaap
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen:
www.glasversand24.de
Bau- Kunst- Auto Glaserei
Inh. Silvio Jaap
Müllerstrasse 9
19322 Wittenberge
1. Geltung
1.01 Diese Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge,
Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen eine
Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Einkaufsbedingungen des
Käufers wird hiermit widersprochen. Diese werden grundsätzlich nicht
Vertragsbestandteil.
1.02 Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die
Verdingungsordnung für Bauleistungen, (VOB, Teile B und C) in der zum
Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im
Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, und im Übrigen diese AGB.
2. Angebote und Abschluss
2.01 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie – soweit nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote
sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns
schriftlich oder als Email bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im
Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die
Warenrechnung.
2.02 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für
uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht
anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Zudem sind die von uns
angebotenen Glasstärken nur eine Empfehlung. Eine projektbezogene, statische
Vordimensionierung der Gläser wurde von uns nicht durchgeführt.
2.03 Soweit unsere Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder
Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen,
bedürfen
diese stets schriftlicher Bestätigung.
2.04 Wird bei vorgespannten Gläsern auf eine besondere Anordnung der
Aufhänge punkte Wert gelegt, so hat der Besteller dies ausdrücklich
anzugeben.
Derartige Wünsche können nur im Rahmen der produktionstechnischen
Möglichkeiten berücksichtigt werden.
2.05 Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner folgendes:
Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden
Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und
deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt,
Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten ist
und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die
handelsüblichen Gepflogenheiten.
2.06 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere
Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach
pflichtgemäßem
kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir
berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen
Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im
Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits
erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.07 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des
Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so
lange berücksichtigt werden, wie mit der Ausführung (z.B.
Arbeitsvorbereitung, Herstellung, Zuschnitt und/oder Bearbeitung) noch nicht
begonnen worden
ist.
3. Lieferfristen und Verzug
3.01 Lieferfristen gelten grundsätzlich nur als annähernd vereinbart. Die
Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und
sonstigen
Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen
und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in
dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden
Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
3.02 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung
stellen.
3.03 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb
eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die
wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen,
Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei
unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn
und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der
Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder
innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht
unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in
diesen
Fällen ausgeschlossen.
3.04 Wird die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges oder auf
Wunsch des Käufers erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr des Käufers
und gegen entsprechende Lagergebühr. Eine Einlagerung ist nur mit unserer
schriftlichen Genehmigung bzw. Zustimmung möglich. Gleichzeitig wird die
Warenrechnung fällig.
3.05 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes
Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer
Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch,
evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
3.06 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser
Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin
auf
Lieferung besteht oder wegen Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
4.01 Versandweg und –mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung
erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach Transport- und
produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets
bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
4.02 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der
Ware an den Transportführer – der vom Käufer beauftragt wurde – geht
die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt nicht bei Transporten mit unseren
Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen.
4.03 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert,
so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall
steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit
Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. Diese Regelung gilt
gleichlautend für
sogenannte Abrufaufträge.
4.04 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen
durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie
dem
Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem
Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers
nicht
befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren
des Fahrzeuges gewährleistet ist.
4.05 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete
Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu
stellen
hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr gem. KVO und im
Güternahverkehr gem. GNT berechnet.
4.06 Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen
Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung),
Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich
berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine
Übernahme
einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
5. Preise und Zahlung
5.01 Unsere Preise verstehen sich in EUR zuzüglich Maut-Energiekosten,
Verpackung, Fracht- und Lieferpauschale, sowie der gesetzliche
Mehrwertsteuer. Für eine Lieferung berechnen wir eine Lieferpauschale wie
folgt: Lieferkosten für Hin- und Rückfahrt:
bis 100 km = 50 Euro
bis 200 km = 100 Euro
bis 300 km = 150 Euro
bis 400 km = 200 Euro
bis 500 km = 250 Euro
bis 600 km = 300 Euro
bis 700 km = 350 Euro
bis 800 km = 400 Euro
bis 900 km = 450 Euro
bis 1000 km = 500 Euro
Ab einer Liefermenge von 50 qm Lieferung ist der Transport kostenlos
5.02 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der
Angebotsangabe zugrundegelegten Positionen unverändert bleiben, etwa
erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere
Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können. Unsere
Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis
der örtlichen Verhältnisse.
5.03 Soll die Lieferung oder Leistung 2 Monate nach Vertragsabschluss oder
später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von
Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln. Sollten bereits in
unserem Angebot andere Fristen schriftlich fixiert worden sein, so gelten
die
Bedingungen des Angebots.
5.04 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere
Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus
verzögert wird.
5.05 Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung
fällig. Privatpersonen nur per Vorkasse. Zahlungen werden stets zur
Begleichung der ältesten fälligen und nicht titulierten Schuldposten
zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwendet.
5.06 Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich
erfüllungshalber. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer vorherigen
Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der
Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert
verfügen können.
5.07 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die
darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzten Fall sind wir
berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Stellung
entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
5.08 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei
Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den
Betrieb
des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die
Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die
Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet,
kein Rücktritt vom Vertrag.
5.09 In den Fällen der Absätze 5.07 und 5.08 können wir die
Einzugsermächtigung (Abs. 6.05) widerrufen und für noch ausstehende
Lieferungen
Vorauszahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.08
genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres
gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.10 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit
unbestrittenen oder nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig. Ein
Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden
Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.
5.11 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch
Bürgschaft in entsprechender Höhe abgelöst werden; gegenüber Kaufleuten
genügt
der Nettobetrag.
6. Eigentumsvorbehalt
6.01 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer
laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum
vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann,
wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung
übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden,
so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und
dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer
bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach
entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr.
6.01.
6.03 Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware
und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den
nachfolgenden Nr. 6.04 bis 6.05 auf uns übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk,
Luftfahrzeug oder Schiff.
6.04 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem
Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir
nehmen diese Abtretung an. Sie dient in demselben Umfange zur Sicherung
wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung
einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns
gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung
im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften
Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.02 haben, wird uns ein unserem
Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
6.05 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in
Abschnitt 5.09 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet,
seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir
das
nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von
Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung
ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der
Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und
der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der
Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der
Gutschrift
des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6.06 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden
Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer
Wert
die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
7. Mangelrüge, Gewährleistung und Haftung
7.01 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt:
Wegen der besonderen Eigenschaft unserer Ware, vor allem von Glas, und der
Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung
verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen
und Falschlieferungen sind bei Anlieferung der Ware sofort auf dem
Lieferschein
schriftlich zu vermerken. Liefern wir außerhalb der üblichen Öffnungszeiten
des Käufers an, ohne das die Ware persönlich vom Käufer entgegengenommen
und überprüft werden kann, so ist spätestens am 2.Werktag nach Anlieferung,
aber in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau der erkannte Mangel
schriftlich anzuzeigen. Nach Verstreichen dieser Frist gilt die Ware als
ordnungsgemäß angeliefert und durch den Käufer angenommen. Wir verweisen in
diesem Zusammenhang auf die einschlägigen Produktbeschreibungen.
Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377,378 HGB bleiben
unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten,
Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind – sofern keine
Beschaffenheitsgarantie im Sinne des §443 BGB vorliegt, - im Rahmen der
branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für
branchenübliche
Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
7.02 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen,
d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden,
bis eine
Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein
Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer
am Sitz
des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.03 Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den
gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den
beanstandeten Gegenstand unverzüglich zur Überprüfung zur Verfügung zu
stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bei
berechtigten Beanstandungen wird Ersatz geliefert. Wir sind berechtigt, die
Ersatzlieferung von der unverzüglichen Herausgabe der beanstandeten Ware
abhängig zu machen.
7.04 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht
reklamationsfähig, wie z.B.
- Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas,
- Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse,
- Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas,
- Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte,
- Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas,
- Saugerabdrücke
- Klappergeräusche bei Sprossen: durch Umgebungseinflüsse (z.B.Doppel-scheibeneffekt)
sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können
zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Das ist kein
Reklamationsgrund.
7.05 Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum
Scheibenzwischenraum ( SZR )beschichtet ist, wird die Fläche des
Glasüberstandes nicht
entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die
Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein Reklamationsgrund. Bei
kundenseitig
gestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die
Putzmittel der Kunstverglasung entstehen. Diese sind oft unvermeidlich,
zumal diese pulverigen Rückstände erst nachträglich ausfallen können. Auch
dies ist kein Reklamationsgrund.
7.06 Die Herstellung von Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) erfolgt durch
einen Vorspannungsprozess. Die Spannungszonen zeigen sich bei
polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht je nach Wetter und
Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können farbige
Ringe oder
ähnliches sichtbar werden; sie stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Wir empfehlen bei ESG generell den Heat-Soak-Test zur
Vermeidung von Spontanbruch. Bruch durch Nickelsulfid-Einschluss kann jedoch
trotz Heat-
Soak-Test materialbedingt nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Kosten aus
Ersatzlieferung und Umglasung bzw. Schadenersatzansprüche werden
generell abgelehnt. Gemäß Bauregelliste ist ein Test nach ESG-H notwendig.
7.07 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns
vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
7.08 Maßgeblich für die Beurteilung der Qualität von Glas sind die
Technische Richtlinien des Glaserhandwerks. Bei berechtigten Beanstandungen
sind wir
berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten
Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung,
Nachbesserung) festzulegen.
7.09 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat
uns der Käufer unverzüglich zu informieren.
7.10 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit
das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
§ 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt.
7.11 Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 8.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.01 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und
aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner
nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in
Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zu Nachteil des Käufers ist
damit nicht verbunden.
8.02 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
8.03 Aufgrund der besonderen Eigenschaft von Glas („Sprödigkeit als
unterkühlte Schmelze“) kann unsererseits für das Glasbruchrisiko
grundsätzlich nicht
gehaftet werden.
9.Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die
Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache
widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform,
jedoch
nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch
nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten
gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung
der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder
der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
www.glasversand24.de
Bau- Kunst- Auto Glaserei
Inh. Silvio Jaap
Müllerstrasse 9
19322 Wittenberge
Fon: 03877/567345 oder 0174/9459280
Fax: 03877/567347
mail@glaserei-silvio-jaap.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise
nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie
uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt
dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren
Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -
zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Das
Widerrufsrecht besteht nicht bei Bestellungen von Waren, die nach Ihren
besonderen Wünschen angefertigt wurden oder eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet sind.
10. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der
Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.01 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und
Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich
ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, oder
seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland hat, ist das Amtsgericht unseres geschäftlichen Hauptsitzes
zuständig.
Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
11.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des Haager
und Wiener Kaufrechts, sowie des UN-Kaufrechts.
11.03 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll
durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt.
12. Besondere Regelungen gegenüber Verbrauchern.
12.01 Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich und abschließend für
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Soweit der Besteller ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, somit eine
natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der
Maßgabe,
dass die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist für Sachmängel beim Verkauf von
gebrauchten Waren auf 12 Monate beschränkt wird. Dies gilt nicht, soweit
das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt
oder wir aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zwingend haften.
Ferner wird der Besteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der
Kaufpreis mit Zugang der Rechnung sofort fällig ist. Der Besteller gerät
spätestens in
Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung
Zahlung leistet. Unabhängig vom Zugang der Rechnung beginnt die 30-
Tagesfrist mit dem Erhalt der Waren. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich
aus § 288 Abs. 1, § 247 BGB.

